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1 anerkannte Bedeutung
anerkannte Bedeutung
acceptation -
2 Bedeutung
Bedeutung f GEN, RECHT importance (Wichtigkeit); significance, implication, meaning (Sinn, Bedeutsamkeit); effect (Wirkung); relevance (zur Sache) • etw. Bedeutung beimessen GEN attach importance to sth • nach Bedeutung GEN in order of importance • von essenzieller Bedeutung GEN of paramount importance • von höchster Bedeutung GEN of paramount importance* * *f <Geschäft, Recht> Wichtigkeit importance, Sinn, Bedeutsamkeit significance, implication, meaning, Wirkung effect, zur Sache relevance ■ etw. Bedeutung beimessen < Geschäft> attach importance to sth ■ nach Bedeutung < Geschäft> in order of importance* * *Bedeutung
significance, signification, importance, bearing, (Tragweite) drift, (Wirkung) effect;
• ohne rechtliche Bedeutung irrelevant;
• von entscheidender Bedeutung crucial;
• von zentraler Bedeutung of general importance;
• allgemeine Bedeutung common intent;
• anerkannte Bedeutung acceptation;
• fachliche Bedeutung technical meaning;
• übertragene Bedeutung figurative sense;
• wirtschaftliche Bedeutung economic prominence;
• Bedeutung für die Allgemeinheit public importance;
• Bedeutung einer Marke im Konkurrenzfeld brand position;
• von ausschlaggebender Bedeutung sein to turn the balance, to tip the scales. -
3 anerkannt
I P.P. anerkennenII Adj. recognized; (allgemein anerkannt) accepted; anerkannte Tatsache established fact; ein international anerkannter Schriftsteller etc. an internationally recognized writer ( oder author) etc., a writer etc. of international repute ( oder standing); staatlich II* * *known; respected; recognized; received* * *ạn|er|kannt ['an|ɛɐkant]adjrecognized; Tatsache auch established; Werk standard; Bedeutung accepted; Experte acknowledgedSee:→ auch anerkennen* * ** * *an·er·kannt1. (unbestritten, geschätzt) acknowledged, recognized2. (zugelassen) recognized[staatlich] \anerkannte Schule [state-] recognized schools* * *Adjektiv recognized; recognized, acknowledged <authority, expert>* * *anerkannte Tatsache established fact;ein international anerkannter Schriftsteller etc an internationally recognized writer ( oder author) etc, a writer etc of international repute ( oder standing); → staatlich B* * *Adjektiv recognized; recognized, acknowledged <authority, expert>* * *adj.acknowledged adj. -
4 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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5 Liste C
sie enthält eine Auflistung untergeordneter Bauprodukte, für die weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik existieren und die von geringer bauordnungsrechtlicher Bedeutung sind. An diese weniger sicherheitsrelevanten Bauprodukte werden von Seiten der Bauaufsicht keine Anforderungen, wie sie bei geregelten und nicht geregelten Bauprodukten bestehen, gestellt; die materiellen Anforderungen der Bauordnung gelten gleichwohl.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Liste C
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